Im vorliegenden Fall ging es um einen 
Leasingvertrag, den der Leasingnehmer zunächst erfüllte, dann aber nach zwei Jahren seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrages widerrief und um Rückzahlung der geleisteten Sonderzahlung und der bisher geleisteten Leasingraten bat.
Zur Begründung verwies er auf eine nicht erfolgte Belehrung über sein Widerrufsrecht. Der Leasingnehmer stellte dann die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein.
Der Widerruf hatte vor Gericht jedoch keinen Bestand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahin stehen, ob dem Leasingnehmer als Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 500, 495, 355 BGB zustand, oder ob er das Fahrzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt - nund damit nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB - nutzte.
Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Leasingnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das ihm etwa zustehende Widerrufsrecht belehrt worden ist, denn das Widerrufsrecht ist aufgrund des hier gegebenen Sachverhaltes nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren verwirkt.
Bei dem Leasingnehmer handelte es sich bei Abschluss des Leasingvertrages um einen ausgebildeten und berufstätigen Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Bestehen des Widerrufsrechts bekannt war.
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