Im zu entscheidenden Fall war das gebuchte Hotel bei Reiseantritt noch nicht fertiggestellt, sodass die Reisenden - ein Ehepaar und ihr sechs Jahre altes Kind - anstatt der gebuchten zwei Zimmer lediglich ein Doppelzimmer erhielten.
Tagsüber herrschte zudem ständiger Baulärm. Pools, Sauna, Hallenbad, Fitneßraum sowie Sportanlagen waren nicht nutzbar.
Die Reise war insoweit mangelhaft. Die Mängel berechtigten vorliegend zu einer Minderung in Höhe von 60 % des Reisepreises.
Tagsüber herrschte zudem ständiger Baulärm. Pools, Sauna, Hallenbad, Fitneßraum sowie Sportanlagen waren nicht nutzbar.
Die Reise war insoweit mangelhaft. Die Mängel berechtigten vorliegend zu einer Minderung in Höhe von 60 % des Reisepreises.
LG Bonn, 14.01.1998 - Az: 5 S 161/97
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