Vorliegend wollte die Betreiberein eines Schwimmbads für einen jeweils konkret definierten Zeitraum an Angehörige eines gemeinsamen Haushalts vermieten, insbesondere für Kinder und erwachsene Schwimmanfänger.
Die Tätigkeit der Antragstellerin würde sich auf die Badeaufsicht beschränken, die von einem separaten Raum aus über ein großes Fenster mit direktem Blick auf das Becken erfolgen würde. Jeglicher persönliche Kontakt der Badeaufsicht und den das Therapiebecken nutzenden Personen würde so vermieden; gleichwohl könne in Notsituationen die Badeaufsicht schnell eingreifen.
Das Hygienekonzept sieht vor:
- die Vermietung nur an Angehörige eines einzelnen Haushalts;
- ein Betretungsverbot für erkrankte, symptomatische und in Quarantäne befindliche Personen;
- Maskenpflicht im Eingangsbereich bei Betreten und Verlassen des Therapiebades
- Vorsehung eines „Wegekonzepts“ unter Markierung von Laufwegen und Wartebereichen;
- die Abwicklung der Anmietung nur kontaktlos online (einschließlich Zahlung) unter vollständiger Angabe aller Personendaten zwecks Nachverfolgbarkeit;
- die räumliche Trennung zwischen Badeaufsicht und anmietendem Haushalt;
- Verbot des Lebensmittelverzehrs im Therapiebad;
- Einhaltung ausreichender zeitlicher Abstände zwischen den anmietenden Haushalten, um Begegnungen zwischen mehreren Haushalten auszuschließen und eine gründliche Reinigung zwischen den Nutzungen sicherzustellen;
- das Vorhalten von persönlicher Schutzausrüstung und Hygienematerial (FFP 2-Masken, Desinfektionsmittel);
- aushängende Verhaltensregeln für die anmietenden Haushalte und Übersendung des Hygienekonzepts vorab per Email;
- die Raumlüftung durch Filterung der Luft;
- regelmäßige Reinigung und Desinfektion aller relevanten Flächen und Räumlichkeiten (Umkleiden, WC, Nassbereich, Sitzflächen im Badebereich);
Der Antrag war erfolgreich. Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass die Regelung zum Verbot der Öffnung ihres Schwimmbades nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts insoweit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die der Antragstellerin durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG garantierte Berufsfreiheit darstellt, als ihr nicht wenigstens die Öffnung unter den genannten Maßgaben ermöglicht wird.
Der Betrieb des Schwimmbads der Antragstellerin würde, auch wenn die Nutzung – wie vorgesehen – nur jeweils durch einzelne Personen oder Angehörige eines Haushalts erfolgt, sowohl einen „Badebetrieb“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO also auch eine Öffnung „für den Publikumsverkehr“ gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO darstellen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Normen, umfassenden Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, dürfte eine weites Verständnis des Begriffs „Publikumsverkehr“ angezeigt sein, da eine Übertragung von Viren nicht nur bei Aufeinandertreffen von mehreren Nutzern/Kunden, sondern auch beim Aufeinandertreffen der Nutzer/Kunden mit Personal der Einrichtungen potentiell stattfinden kann.
Zwar finden die verordnungsrechtlichen Regelungen zum Verbot der Öffnung von Schwimmbädern bzw. zum Verbot des Badebetriebs in Schwimmbädern wohl eine hinreichende gesetzliche Grundlage in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 IfSG.
Das durch § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierte generelle Verbot, Schwimmbäder für den Publikumsverkehr zu öffnen und das in § 20 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO festgelegte Verbot des Badebetriebs in Schwimmbädern greifen jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die der Antragstellerin durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG garantierte Berufsfreiheit ein. Es stellt keine verhältnismäßige Maßnahme dar und dementsprechend keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Zwar dient das Verbot einem legitimen Zweck und ist zu dessen Erreichung auch geeignet, es ist jedoch nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.