Die Vermietung eines Schwimmbads an einzelne, jeweils einem gemeinsamen Haushalt angehörende Familien dürfte mit dem aus § 22 Abs. 1 Nr. 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV folgenden Gebot, Schwimmbäder für den Publikumsverkehr zu schließen, nicht vereinbar ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihres Erachtens ergangene Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Sie trägt vor, in ihrem privaten Haus eine therapeutische Schwimmschule zu betreiben, aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen das Therapiebecken nebst Umkleiden jedoch lediglich stundenweise an Familien aus ein und demselben Haushalt vermietet zu haben. Am 16. Januar 2021 seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Antragsgegners erschienen und hätten sinngemäß erklärt, die Schwimmschule sei geschlossen zu halten und dürfe von niemandem betreten werden. Am 19. Januar 2021 sei auf der Website einer Potsdamer Lokaltageszeitung die Meldung erschienen, dass das Ordnungsamt des Antragsgegners „gegen Verstöße gegen Corona-Regeln vorgegangen“ sei und die Schließung der Schwimmschule der Antragstellerin verlangt habe. Den von der Antragstellerin „gegen die mündlich erteilte Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2021“ erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 als unzulässig zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, am 16. Januar 2021 sei im Rahmen einer Kontrolle durch seinen Inspektionsaußendienst ein Hinweis auf die „Schließungsanordnung der vierten EindV“ erfolgt, ein mündlicher Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG hingegen nicht erlassen worden. Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Anfechtungsklage gegen die „Ordnungsverfügung“ vom 16. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 18.1.2021, die in Ziff. 1 des Klageantrags (VG 6 K 568/21) genannte Vermietungspraxis zu unterlassen und Dritten das Betreten des Therapiebeckens zu untersagen, anzuordnen,
2. hilfsweise, dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, der Antragstellerin gegenüber zu behaupten, sie verstoße gegen das ordnungsrechtliche Verbot der Fünften SARS-CoV-2-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung, ein Schwimmbad für den Publikumsverkehr zu öffnen, wenn sie das streitgegenständliche Schwimmbecken unter Beachtung der Hygieneregeln an eine Familie zur alleinigen Nutzung vermiete, deren sämtliche Mitglieder demselben Haushalt angehören,
3. höchst hilfsweise, den Antragsgegner anzuweisen, die gegenüber der Tageszeitung „Potsdamer Neueste Nachrichten" aufgestellte Behauptung zu widerrufen, in der Schwimmschule „K..." in B... seien am Wochenende vor dem 18.1.2021 Gäste angetroffen worden, weshalb das Ordnungsamt wegen Verstoßes gegen die Corona-Regeln die Schließung verlangt habe.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der zu Nr. 1 nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellte Aussetzungsantrag sei unstatthaft, jedenfalls aber unzulässig. Dass die mündlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Antragsgegners am 16. Januar 2021 als Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG angesehen werden könnten, habe die Antragstellerin nicht dargelegt und werde vom Antragsgegner in Abrede gestellt. Auch eine von ihr verlangte schriftliche Bestätigung des angeblichen mündlichen Verwaltungsakts habe die Antragstellerin nicht vorlegen können. Die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Hilfsanträge blieben schon deshalb ohne Erfolg, weil die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also der Anordnungsgrund, nicht ansatzweise glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen dürfte insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sich die Hilfsanträge ausweislich ihrer Begründung auf die Fünfte bzw. Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungverordnung bezögen, inzwischen aber die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungverordnung in Kraft gesetzt sei und zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch die Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungverordnung gegolten habe.
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