Bei der Vermietung eines Gartens zusammen mit der Hauptmietsache steht dem Mieter die uneingeschränkte Nutzung des Gartens zu. Dies umfasst auch die Ernte von Obst und Beeren, die auf den im Garten befindlichen Bäumen und Sträuchern wächst. Ein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe oder Unterlassung der Ernte ist nur dann begründet, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Das Recht des Mieters zur Obsternte ergibt sich aus dem Mietgebrauch gemäß § 535 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem bestehenden schriftlichen Mietvertrag und einer ggf. geschlossenen Gartennutzungsvereinbarung. Wird der Garten zusammen mit einem Wohnhaus überlassen, ist unter objektiver Betrachtung von einer umfassenden Nutzungsbefugnis auszugehen, die auch das Abernten von Obst einschließt. Eine Beschränkung durch den Vermieter bedarf einer klaren und ausdrücklichen Vereinbarung, da ansonsten der geschützte Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt würde.
Es ist unerheblich, dass kein Pachtverhältnis vorliegt, da der Hauptzweck des Vertrags auf der Vermietung des Wohnhauses beruht. Die gelegentliche Nutzung von Pachtelementen, wie die Ernte von Obst, verändert den Charakter des Vertrags nicht in ein Pachtverhältnis. Daraus lassen sich keine zusätzlichen Rechte zugunsten des Vermieters ableiten.
Das Recht des Mieters zur Obsternte ergibt sich aus dem Mietgebrauch gemäß § 535 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem bestehenden schriftlichen Mietvertrag und einer ggf. geschlossenen Gartennutzungsvereinbarung. Wird der Garten zusammen mit einem Wohnhaus überlassen, ist unter objektiver Betrachtung von einer umfassenden Nutzungsbefugnis auszugehen, die auch das Abernten von Obst einschließt. Eine Beschränkung durch den Vermieter bedarf einer klaren und ausdrücklichen Vereinbarung, da ansonsten der geschützte Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt würde.
Es ist unerheblich, dass kein Pachtverhältnis vorliegt, da der Hauptzweck des Vertrags auf der Vermietung des Wohnhauses beruht. Die gelegentliche Nutzung von Pachtelementen, wie die Ernte von Obst, verändert den Charakter des Vertrags nicht in ein Pachtverhältnis. Daraus lassen sich keine zusätzlichen Rechte zugunsten des Vermieters ableiten.
AG Leverkusen, 14.12.1993 - Az: 28 C 277/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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