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Haftung des Reiseveranstalters wegen Rutschgefahr auf einer Swimmingpoolumrandung

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Sicherheitsmangel liegt nicht allein schon deshalb vor, weil sich an das Schwimmbecken des Hotels nicht unmittelbar ein Fliesenbelag, sondern ein ca. 1-2 Meter breiter mit hellblauer Farbe versehener Betonstreifen anschließt.

Die Beschreibung eines Bodenbelages als „glatt“ und „rutschig“ kann auch dann zutreffend sein, wenn der Bodenbelag den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Im sogenannten Nassbereich, zu dem auf jeden Fall auch der unmittelbar an das Schwimmbecken angrenzende Bereich gehört, ist immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten (Rest-) Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages zu rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bodenbelag die nach den technischen Regeln erforderliche bzw. übliche Rutschfestigkeit aufweist.

Wenn ein Reisender in Kenntnis dieser konkreten Gefahrenlage ohne besondere Vorkehrungen, etwa durch die Benutzung von Badeschuhen, die Betonumrandung des Pools betreten hat, nimmt er die Gefahr bewusst in Kauf. Dies rechtfertigt einen Mitverschuldensanteil von 100 %.


OLG Düsseldorf, 25.04.2001 - Az: 18 U 203/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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