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Sicherheit im Hotel und die Haftung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Immer wieder kommt es zu kleinen oder größeren Unfällen in Hotels und Ferienanlagen. Das Spektrum der Probleme ist weit: Von nassen Poolfliesen, überchlorten Pools über unsicheres Mobiliar und mangelnde Elektrik bis hin zu verdorbenem Essen reichen die Streitfälle.

Je nach Fall greifen bei Hotelaufenthalten in Deutschland unterschiedliche Haftungsprinzipien:

Verschuldenshaftung

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, diesen nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung in voller Höhe ersetzen muss.

Gefährdungshaftung für untergebrachte Gäste

In Hotels greift zudem die Gefährdungshaftung für untergebrachte Gäste, nach der ohne Verschulden für alle Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen einzustehen ist, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.

Ausnahmetatbestände betreffen den Fall, dass der Gast oder eine ihn begleitende Person den Schaden verursacht hat, höhere Gewalt und den Fall, dass der Schaden auf die Beschaffenheit der (beschädigten) Sache zurückzuführen ist.

Auf Fahrzeuge erstreckt sich die Gefährdungshaftung nicht, hier kommt lediglich die ganz normale Haftung zum Tragen.

Die Gefährdungshaftung kann ein Hotelier nicht vertraglich ausschließen.

Die Gefährdungshaftung ist der Höhe nach begrenzt auf das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises, mindestens 600 Euro, maximal 3500 Euro. Für Geld und Wertsachen haftet der Hotelier mit maximal 800 Euro (§ 702 Abs. 1 BGB).

Hiervon unberührt ist die die Haftung im Verschuldensfall oder bei einem Verwahrungsvertrag. Hier ist die Haftung unbegrenzt.

Im Schadensfall muss der Gast den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen - andernfalls entfällt die Gefährdungshaftung. Der Nachweis der Schadenshöhe ist Sache des Gastes.

Auch in Hotels gilt die Verkehrssicherungspflicht!

Außerdem ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Diese besagt sinngemäß, dass der verantwortliche Betreiber dafür sorgen muss, dass bei einer Gefahrenlage alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern.

Da die Räumlichkeiten von Hotels aus Gewinnerzielungsgründen dem allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich sind greift die gesteigerte Sorgfaltspflicht. Es ist also erforderlich, Gäste vor Gefahren im Hotel, auf den hoteleigenen Zufahrten und Parkplätzen - mithin auf der gesamten Anlage - zu schützen.

Dies bedeutet aber nicht, dass Gäste grundsätzlich mit einer absolut gefahrlosen Anlage rechnen können. Im Schadensfall wird es auch immer auf die Erkennbarkeit der Gefahr und die Zumutbarkeit und Geeignetheit etwaiger Sicherungsmaßnahmen ankommen.


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Stand: 02.05.2022 (aktualisiert am: 24.04.2026)
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Es wird zwischen der Verschuldenshaftung (bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten) und der Gefährdungshaftung für eingebrachte Sachen der Gäste unterschieden. Zudem ist der Betreiber an die Verkehrssicherungspflicht gebunden.
Betreiber müssen alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen Dritter auf dem Hotelgelände zu verhindern. Dies schließt den Schutz vor Gefahren durch Mobiliar, Treppen oder Bodenflächen ein. Bei erkennbaren Risiken, wie etwa Wasser am Pool, trägt der Gast jedoch eine Eigenverantwortung (vgl. AG München, 15.4.2014 - Az: 182 C 1465/14; OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - Az: I-12 U 24/11; OLG Celle, 03.02.1999 - Az: 9 U 249/98).
Ja, Verstöße gegen Bauordnungen, wie beispielsweise ein zu niedriger Balkonsims, führen zur Haftung des Hotelbetreibers (vgl. KG Berlin, 11.12.2003 - Az: 10 U 103/01). Auch Stolperfallen wie fehlende Handläufe oder unmarkierte Glastüren können Schadensersatzansprüche begründen (vgl. OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - Az: 20 U 30/02; OLG Brandenburg, 10.6.2008 - Az: 11 U 32/07; LG Duisburg, 18.11.2004 - Az: 4 O 228/04).
Speisen müssen hygienisch einwandfrei sein. Bei verdorbenem Essen haftet der Hotelier. Vor erkennbaren Gefahren, wie einer heißen Suppe, muss hingegen nicht gewarnt werden, da dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Der Beweis einer Lebensmittelvergiftung erfordert oft den Nachweis eines typischen Geschehensablaufs, etwa durch eine Vielzahl erkrankter Gäste.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

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