Es kann nur dann eine Schadensersatzpflicht eines Schwimmbad-Betreibers in Frage kommen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Bodenbelag unvorschriftsmäßig verlegt wurde. Andernfalls kann kein Schadenersatz gefordert werden, wenn zwischen einer teilweise offenen Duschanlage und dem Tauchbecken auf nassen Fliesen im Schwimmbad ausgerutscht wird und es hierbei zu einer Verletzung kommt.
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OLG Celle, 03.02.1999 - Az: 9 U 249/98
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