Wurde in der der Buchung zugrunde liegenden
Katalogbeschreibung angegeben, dass sich das
Hotel direkt an einem schönen Sandstrand befinden würde, so liegt ein
Reisemangel vor, wenn es keinen reinen Sandstrand vor Ort gibt, sondern der Strand vielmehr steinig und felsig mit wenig Sandfläche ist. Dieser Mangel rechtfertigte eine
Minderung des Reisepreises um 10 %.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Minderung des Reisepreises aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Pauschalreisevertrag geltend.
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann sowie ihren 14-jährigen Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise auf die Insel … mit Unterbringung in einem Doppelzimmer nebst Zustellbett in dem von der Beklagten mit 4 N kategorisierten Hotel … nebst
all-inclusive-Verpflegung.
In dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog hatte die Beklagte die Lage des Hotels wie folgt beschrieben:
„An der Südwestküste der Insel, direkt am schönen Sandstrand. Das berühmte … befindet sich ganz in der Nähe“.
In ihrem aktuellen Katalog beschreibt die Beklagte nunmehr die Lage des Hotels wie folgt:
„An der Südwestküste der Insel, an einer felsigen, von Korallengestein durchsetzten Badebucht. Das berühmte … mit idealen Schnorchel- und Tauchplätzen ist ca. 3 km entfernt“.
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