Der
Reisende kann vom
Reiseveranstalter, bei dem er eine
Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hat, keinen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Hinblick darauf verlangen, dass er bei einem Ausflug in ein türkisches Bad (Hamam) in Alanya bei der dort stattfindenden Massage einen Rippenbruch erlitten habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Letztlich dahinstehen kann, ob nicht die Beklagte, sondern die K. Inc. Veranstalterin des erst in der Türkei von dem Beklagten gebuchten Ausflugs in den Hamam war und bereits aus diesem Grund gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bestehen. Selbst wenn man die Beklagte als Veranstalterin des Ausfluges in den Hamam betrachtet, wofür die Prospektgestaltung sprechen könnte, muss diese jedenfalls für ein Verschulden der Masseure im Hamam oder für ein Verschulden des Hamambetreibers nicht einstehen.
Soweit die Beklagte Veranstalterin des Ausfluges in den Hamam war, beschränkte sich ihre Leistungspflicht auf den Transport der Ausflugsteilnehmer zum Hamam und zurück sowie auf die Verschaffung des Eintritts inclusive Anrecht auf ein Schaumbad und eine Massage zu dem im Prospekt ausgewiesenen Preis. Der Kläger musste bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden davon ausgehen, dass sich der eigentliche Besuch des Hamam außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten vollzog und diese deshalb für Mängel dieser Leistung nicht einstehen würde.
Insoweit ist der Ausflug in den Hamam mit einem Busausflug zu einem Vergnügungspark oder zu einem Musical vergleichbar. Auch bei diesen Ausflügen kann der Teilnehmer bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgehen, der Besuch des Parks bzw. Musicals vollziehe sich innerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereich des Busunternehmers, mit der Folge, dass dieser zum Beispiel für einen vom Parkbetreiber verschuldeten Gondelabsturz im Vergnügungspark einstehen müsse.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.