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Reiseroute stark geändert: Kündigung durch konkludentes Verhalten?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Eine reine Änderung der Reiseroute kann eine Fortsetzung der Reise mit geändertem Verlauf darstellen. Grundsätzlich ist zwar auch eine Kündigung durch konkludentes Verhalten möglich, allerdings sind hierfür - vor dem Hintergrund, dass auch eine schlichte Fortsetzung der ursprünglichen Reise mit geändertem Verlauf in Betracht kommt - deutliche dahingehende Anhaltspunkte im Verhalten des Veranstalters erforderlich (z.B. ein konkretes Rückreiseangebot).

Das Minderungsrecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Reisenden die Reise zu geänderten Bedingungen fortgesetzt haben. In einem derartigen Verhalten ist weder ein Verzicht auf das Minderungsrecht noch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu sehen.

Auch die AGB standen einer Minderung vorliegend nicht entgegen, die kein Minderungsrecht bei Änderung unwesentlicher Reiseleistungen vorsahen. Eine umfangreiche Routenänderung wie vorliegend betrifft keine unwesentlichen Reiseleistungen.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht aufgrund der erheblichen Änderungen hinsichtlich der Route der gebuchten Expeditionsreise eine Minderung um 30% für gerechtfertigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen eines angeblichen Mangels einer Reise in Anspruch.

Der Beklagte bietet unter dem Namen … Trekkingtouren und Bergreisen an. Die Kläger buchten bei dem Beklagten die Reise CN-12-08 „Kirgisien – China: Auf abenteuerlichen Wegen zum K2 Basekamp“ vom 30.08. – 28.09.2008. Gemäß der Buchungsbestätigung vom 21.05.2008 buchte der Kläger die Reise zu einem Preis von 4.168,92 €, da er den gesamten Rechnungsbetrag bis zum 31.05.2008 an den Beklagten überwies. Der Kläger überwies den gesamten Rechnungsbetrag bereits bis 07.04.2008 und buchte die Reise somit gemäß Buchungsbestätigung vom 28.03.2008 zu einem Preis von 4.128,00 €.

Ziffer 5 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten lautet: „Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch nicht der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigt wird.“

In Ziffer 5 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen heißt es ferner: „Es liegt im Ermessen des Veranstaltungsleiters, das Programm der Veranstaltung zu ändern bzw. umzugestalten, wenn a) die Witterungsbedingungen es erfordern; b) die Leistungsvoraussetzungen innerhalb der Teilnehmergruppe die Notwendigkeit dazu ergeben oder c) andere zwingende Gründe vorliegen. Dies einzuschätzen obliegt dem Leiter der Veranstaltung.“

Gemäß des detaillierten Reiseprospekts des Beklagten sollte die gebuchte Reise ursprünglich wie folgt verlaufen: Nach Landung in Bishkek sollte Kirgisien auf der Nordroute mit den Programmpunkten Gebirgssee Son Kul, Salkinor Tal, Thash Rabat Karawanserei und Thash Rabatt Pass durchquert werden, bevor die Grenze zu China überquert werden und in Kashgar Halt gemacht werden sollte. Danach sollte zwischen Tag 10 und Tag 23 die Wanderung mit Kamelen durch das Karakorum Gebirge bzw. das Shaksgam Tal bis zum K2 Basecamp mit Rückmarsch stattfinden, wobei ein fünftägiger Aufenthalt am Fuße des K2 Berges geplant war. Während dieses Aufenthaltes hatten die Teilnehmer gemäß Reiseprospekt die Möglichkeit zum Tagesausflug auff den K2-Aussichtspunkt in ca. 4.000 Metern Höhe bzw. zur Zwei-Tagestour zum italienischen Basislager auf 4.500 Metern Höhe. Zudem bestand die Möglichkeit der Besteigung des Tuofeng Berges mit einer Höhe von ca. 6.000 Metern. Nach Rückkehr von der Wanderung zum K2 nach Kashgar war schließlich die Rückreise über Urumqui und Peking nach Deutschland geplant.

Mit Schreiben vom 27.08.2008 teilte der Beklagte den Reiseteilnehmern mit, dass die Reiseroute in Kirgisien möglicherweise wegen der angeblichen Sperrung des Torugart Grenzübergangs nach Süden verlegt werden müsse. So sollte Kirgisien – falls der Grenzübergang bis Reiseantritt noch gesperrt sei – auf der Südroute mit den Stationen Osh, Pik Lenin Basislager und Sary Tash nach Kashgar erfolgen.

Tatsächlich erfolgte die Durchquerung von Kirgisien anhand dieser Südroute. Zudem erhielt der Beklagte am 05.09.2008 von seiner chinesischen Agentur die Nachricht, dass die Permits der Reisegruppe für die Wanderung zum K2 von der chinesischen Regierung wieder zurückgefordert wurden. Sodann wurde während der Reisetage die ursprünglich für die Wanderung zum K2 vorgesehen waren, eine Trekking Tour zum Muztagh Ata vorgenommen, bevor – wie geplant – die Rückreise über Kashgar und Peking nach Deutschland erfolgte. Hinsichtlich der Einzelheiten des tatsächlichen Reiseverlaufs wird auf die E-Mail des Beklagten vom 02.12.2008 verwiesen, die unstreitig den tatsächlichen Reiseverlauf detailliert zusammenfasst. Zwischen den Parteien sind jedoch die Umstände der angeblichen Permiterteilung der chinesischen Behörden für den K2 sowie die der Änderung der Reiseroute streitig.

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