Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenNach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Einbehalt des Mietzinses bei gleichzeitiger Mängelanzeige eine konkludente Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zu sehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat die bestehenden
Mängel ausweislich der angefochtenen Entscheidung über Jahre wiederholt angezeigt. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten (BGH, 10.04.2019 - Az:
VIII ZR 12/18).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte aufgrund der teilweise unwirksamen Vereinbarungen im
Mietvertrag in einer Situation befand, in der es ihr nicht ohne Weiteres möglich war, ihre Rechte aufgrund der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts zu erkennen und ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich wahrzunehmen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Einwand der Klägerin, dass es bereits zuvor zu verspäteten Zahlungen gekommen sei, keine anderweitige Entscheidung.