Der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der
Mietsicherheit entsteht bereits mit Vertragsabschluss und ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Vertrages sowie durch den Ablauf einer dem Vermieter zusätzlich zuzubilligenden angemessenen Frist, innerhalb derer er prüfen und entscheiden kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen will.
Dieser Anspruch wird nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist fällig und ist zu diesem Zeitpunkt somit zur Aufrechnung durch den Mieter geeignet. Die Dauer der Prüfungsfrist hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls darf der Vermieter keinesfalls über einen längeren Zeitraum untätig bleiben, sondern muss unverzüglich nach Rückgabe der Mietsache prüfen, ob und ggf. welche fälligen Gegenansprüche bestehen.
Hier kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zuzuerkennen ist, wenn bei Ablauf der üblichen Abrechnungsfrist möglicherweise noch Forderungen wegen
Nebenkosten offen sind, über die der Vermieter noch nicht abrechnen kann.
Jedenfalls ist dem Sicherungsinteresse des Vermieters in ausreichender Weise genügt, wenn dem Vermieter hierfür ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution in Höhe von drei (monatlichen) Vorauszahlungsbeträgen zuerkannt wird.