Der Anspruch der Mieterin auf Rückzahlung einer zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Barmietkaution nebst Anlagezinsen ist fällig, wenn seit Beendigung des Mietverhältnisses auch eine dem Vermieter zuzubilligende Prüfungsfrist von sechs Monaten verstrichen ist.
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der geschuldeten Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Dieses Ereignis ist grundsätzlich in der Vertragsbeendigung zu sehen.
Eine Mietkaution wird allerdings erst fällig, wenn eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters verstrichen ist. Bei Wohnraummietverhältnissen ist, nach Auffassung des Gerichts, insoweit eine sechsmonatige Frist angemessen, aber auch ausreichend, damit der Vermieter seine Ansprüche prüfen kann.
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der geschuldeten Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Dieses Ereignis ist grundsätzlich in der Vertragsbeendigung zu sehen.
Eine Mietkaution wird allerdings erst fällig, wenn eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters verstrichen ist. Bei Wohnraummietverhältnissen ist, nach Auffassung des Gerichts, insoweit eine sechsmonatige Frist angemessen, aber auch ausreichend, damit der Vermieter seine Ansprüche prüfen kann.
AG Bochum, 16.09.2016 - Az: 55 C 61/16
ECLI:DE:AGBO:2016:0916.55C61.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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