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Mietwagenkosten und der Prüfungszeitraum vor Schadensregulierung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Mietwagenkosten kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand insoweit ersetzt verlangen, als sie ein verständiger, wirtschaftlich vernünftige denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat dabei nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der konkreten Umstände unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich gewesen ist.

Es ist von daher zu ermitteln, ob der vom Geschädigten in Anspruch genommene Tarif sich in Höhe dessen bewegt, was als regional marktüblicher Tarif für Fahrzeuge der betreffenden Art anzusehen ist. Übersteigt der vom Geschädigten für die Anmietung aufgewendete Betrag diesen Normaltarif, bleibt zu prüfen, ob dieser Mehraufwand im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erstatten ist. Dies ist der Fall, wenn mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Preis gerechtfertigt ist, weil er Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

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