Dem Vermieter steht nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst grundsätzlich eine angemessene Frist zu, innerhalb derer er zu entscheiden hat, ob und welcher Weise er die
Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Kautionsrückzahlungsanspruch überhaupt fällig.
Wie viel Zeit dem Vermieter für diese Entscheidung zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2006 - Az:
VIII ZR 71/05 -betraf die Frage, ob dem Vermieter über die Frist die von der Instanzrechtsprechung überwiegend zugebilligten sechs Monate auch überschreiten kann und dies dem Mieter zumutbar ist, was der BGH bejaht hat.
Dies entspricht im Übrigen der Einschätzung des Gesetzgebers der Mietrechtsreform, der der Anregung des Bundesrates zur Regelung einer gesetzlichen Abrechnungsfrist mit der Begründung nicht gefolgt ist, dass „dem Vermieter grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen (ist), die im Einzelfall mehr als sechs Monate betragen kann.“.
Bei der mangels vertraglicher Vereinbarung regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist. Sie kann sechs Monate überschreiten.
Die Kaution soll den Mieter nicht etwa von Mietzahlungen gegen Ende des Mietverhältnisses freistellen, sondern bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter absichern,
§ 551 Abs. 1 Satz 1 BGB.