Wird ein Flug umgebucht oder annuliert und kann eine zuvor gebuchte Sitzplatzreservierung deshalb nicht wie vereinbart genutzt werden, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühr. Grundlage sind die §§ 634 Abs. 3, 326 Abs. 5, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Zweck einer Sitzplatzreservierung im Luftverkehr ist es, einen konkret ausgewählten Platz zu sichern und nicht zufällig zugewiesen zu werden. Wenn diese Leistung nicht erbracht werden kann, ist der entsprechende Reservierungsbetrag zu erstatten.
Eine Anrechnung im Sinne des Art. 12 EU261/2004 ist nicht vorzunehmen, da eine solche nur dann erfolgt, wenn sowohl Art. 7 EU261/2004 als auch die in Rede stehende Schadensersatzregelung die gleiche Einbuße ersetzen sollen. Eine derartige doppelte Kompensation - also eine Bereicherung - liegt hier gerade nicht vor, denn die Gebühr wurde zusätzlich zu dem „normalen“ Buchungspreis geleistet. Andernfalls würde die betroffene Person schlechter gestellt als Fluggäste, die keine zusätzliche Reservierungsgebühr entrichtet haben.
Eine Anrechnung im Sinne des Art. 12 EU261/2004 ist nicht vorzunehmen, da eine solche nur dann erfolgt, wenn sowohl Art. 7 EU261/2004 als auch die in Rede stehende Schadensersatzregelung die gleiche Einbuße ersetzen sollen. Eine derartige doppelte Kompensation - also eine Bereicherung - liegt hier gerade nicht vor, denn die Gebühr wurde zusätzlich zu dem „normalen“ Buchungspreis geleistet. Andernfalls würde die betroffene Person schlechter gestellt als Fluggäste, die keine zusätzliche Reservierungsgebühr entrichtet haben.
AG Köln, 28.04.2025 - Az: 133 C 784/24
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