Ein Luftfahrtunternehmen, das sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, muss nicht nur das Vorliegen dieser Umstände darlegen, sondern auch konkret vortragen, ob und wie nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen gesucht wurde - ein pauschaler Hinweis, es habe keine Alternativen gegeben, genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Unterbleibt eine solche Suche vollständig, kann eine Entlastung nur gelingen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und beweist, dass eine Suche von vornherein sinnlos gewesen wäre.
Macht ein Luftfahrtunternehmen geltend, eine erhebliche Flugverspätung beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, genügt es seiner Darlegungslast nicht allein dadurch, dass es das Vorliegen solcher Umstände schildert. Vielmehr muss es zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu verringern. Zu diesen Maßnahmen gehört nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich die Suche nach alternativen direkten oder indirekten Beförderungsmöglichkeiten - auch solchen, die von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden - soweit diese mit weniger Verspätung am Endziel ankommen als der nächste Flug des betreffenden Unternehmens (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).
Das Luftfahrtunternehmen hat dabei konkret darzulegen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung früher an das Endziel zu befördern. Soweit bestehende Möglichkeiten nicht angeboten wurden, sind ferner die Gründe hierfür darzulegen (vgl. BGH, 24.09.2024 - Az: X ZR 109/23). Diese Darlegungslast erfüllt das Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn es vorträgt, ob und auf welche Weise eine Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. Verlangt ist damit ein einzelfallbezogener Vortrag: Es ist darzulegen, ob - auch unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - Beförderungsmöglichkeiten mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten, und aus welchen Gründen Fluggäste gegebenenfalls nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
Macht ein Luftfahrtunternehmen geltend, eine erhebliche Flugverspätung beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, genügt es seiner Darlegungslast nicht allein dadurch, dass es das Vorliegen solcher Umstände schildert. Vielmehr muss es zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu verringern. Zu diesen Maßnahmen gehört nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich die Suche nach alternativen direkten oder indirekten Beförderungsmöglichkeiten - auch solchen, die von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden - soweit diese mit weniger Verspätung am Endziel ankommen als der nächste Flug des betreffenden Unternehmens (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).
Das Luftfahrtunternehmen hat dabei konkret darzulegen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung früher an das Endziel zu befördern. Soweit bestehende Möglichkeiten nicht angeboten wurden, sind ferner die Gründe hierfür darzulegen (vgl. BGH, 24.09.2024 - Az: X ZR 109/23). Diese Darlegungslast erfüllt das Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn es vorträgt, ob und auf welche Weise eine Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. Verlangt ist damit ein einzelfallbezogener Vortrag: Es ist darzulegen, ob - auch unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - Beförderungsmöglichkeiten mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten, und aus welchen Gründen Fluggäste gegebenenfalls nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
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