Bei
Annullierung eines Fluges haben Reisende Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst organisierten Ersatzbeförderung, wenn das Luftfahrtunternehmen seiner Beförderungspflicht nicht nachkommt. Ein Mitverschulden der Reisenden wegen der Reiseplanung oder der Wahl des Beförderungsmittels scheidet aus, wenn das Luftfahrtunternehmen keine günstigeren, zumutbaren Alternativen darlegt und beweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von 3.300,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.
Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Luftbeförderungsvertrag.
Die Pflichtverletzung ist in der mit der Annullierung der letzten Teilstrecke VIE-CDG (AF1239) einhergehenden Nichtbeförderung der Kläger zu sehen.
Die Kläger haben der Beklagten eine Frist zur Leistung gesetzt, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unangemessen kurz. Wenn die Kläger verpflichtet gewesen wären, zunächst eine längere Nachfrist zu setzen, hätten sie ihr legitimes Interesse an der Durchführung einer zeitnahen Ersatzbeförderung nicht mehr realisieren können. Die Kläger hatten für den Vormittag des Folgetages einen Anschlussflug nach Madrid gebucht.
Das Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die sie exkulpieren könnten.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist ein (anspruchsausschließendes) Mitverschulden der Kläger nicht zu berücksichtigen.
Die Auffassung des Erstgerichts, es liege ein anspruchsausschließendes Mitverschulden in Bezug auf die Planung und Organisation der Reise vor, ist nicht vertretbar.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das „Abfliegen“ mehrerer Airlines in einem kurzen Zeitraum einen Verschuldensvorwurf begründen soll. Es obliegt den Luftfahrtunternehmen, ihre Flugpläne einzuhalten und von vornherein so zu kalkulieren, dass ausreichende Zeitpuffer verbleiben und eventuelle kleinere Verspätungen ausgeglichen werden können. Die Kläger durften daher bei einem anvisierten Zwischenaufenthalt von 13 Stunden in Paris zweifelsohne davon ausgehen, ihren geplanten Anschlussflug zu erreichen. Es ist Reisenden, die Anschlussflüge in Anspruch nehmen, nicht zumutbar, Zwischenaufenthalte von mehreren Tagen einzuplanen, nur um etwaige massive Verspätungen der Vorflüge abfedern zu können. Es besteht auch keine Obliegenheit für Fluggäste, bei einer Reiseroute vorab alternative Beförderungsmöglichkeiten einzuplanen, für den Fall der Verspätung oder Annullierung eines (Vor-) Fluges.
Auch die Nutzung des Fahrdienstes zu einem Preis von 3.300,00 € stellt keinen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsobliegenheit der Kläger dar, § 254 Abs. 2 BGB.
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