Nur dann, wenn Flugreisende sich bedingungsgemäß am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründe für eine Nichtbeförderung vorlagen, stellt die Weigerung der Beförderung eine Nichtbeförderung dar.
Eine Nichtbeförderung kann nicht angenommen werden, wenn die Reisenden nicht weiterbefördert wurden, weil der Zubringerflug sich verspätet hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt eine
Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 Abs. 1 a i.V.m.
Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 261/04 (im Folgenden: EuFlugVO).
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen
Flug für den …. Oktober 2006 von 01 nach O2 über O3. Die geplante Abflugzeit war 17:15 Uhr, die tatsächliche Abflugzeit 19:15 Uhr. Den um 20:25 Uhr planmäßig startenden Anschlussflug von O3 nach O2 konnte der Kläger aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges nicht mehr erreichen. Die Beklagte buchte daraufhin den Kläger auf den Folgetag um, so dass er sein Ziel erst am 4. Oktober 2006 gegen 11:00 Uhr, also mit 13 Stunden Verspätung, erreichte. Hierfür macht der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger die gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a EuFlugVO vorgesehene Ausgleichszahlung von 250,00 € zugebilligt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nicht nur eine Verspätung, sondern wegen des nicht mehr erreichten Weiterflugs eine Nichtbeförderung vorliege. Nach Ansicht des Amtsgerichts kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger nicht gemäß
Art. 3 Abs. 2 a der Verordnung spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden habe, weil er bereits in 01 zugleich für den Weiterflug die Boarding-Pässe erhalten habe.
Gegen das ihr am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2007 hat die Beklagte mit einer am 26. Juni 2007 eingegangenen Schrift - wie vom Amtsgericht zugelassen - Berufung eingelegt, die mit einer am 24. Juli 2007 eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Die Berufung beschränkt sich auf die zugebilligte Ausgleichszahlung für den Flug des Klägers am ... Oktober 2006 von 01 über O3 nach O2.
Die vom Amtsgericht ebenfalls zugebilligte Ausgleichszahlung wegen
Annullierung des Rückflugs vom 6. Oktober 2006 von O3 nach 01 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte rügt Rechtsfehler und ist der Ansicht, hinsichtlich des Hinfluges am ... Oktober 2006 von 01 nach O3 liege lediglich eine Verspätung und keine „Nichtbeförderung“ vor.
Die Beklagte beantragt,
das am 8. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu mehr als 250 € verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.