Ein Fluggast kann ein Schmerzensgeld wegen Nichterfüllung der der Fluggesellschaft obliegenden Verpflichtung zur Erbringung bestimmter
Betreuungsleistungen verlangen, wenn dieser während eines Zeitraums von nahezu 4,5 Stunden und bei Außentemperaturen über 38 Grad weder Wasser noch andere Lebensmittel erhalten hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der
Fluggastrechteverordnung.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach der Europäischen Fluggastrechte-VO wegen zweier Flugverspätung aus eigenem und abgetretenem Recht geltend. Am 29.04.2022 buchte die Klägerin für sich und 5 weitere Passagiere jeweils einen Hin- und Rückflug von Deutschland nach Marokko.
Der Hinflug sollte planmäßig stattfinden am 03.06.2022 von MUC über MAD (IB3195) nach TNG (IB8796) mit Ankunftszeit in Tanger am 03.06.2022 um 11.55 Uhr. Aufgrund eines vermeidbaren technischen Defekt einer Tür konnte die geplante Ankunftszeit in MAD um 10.15 Uhr nicht eingehalten werden. Tatsächliche Ankunftszeit in Madrid war am 03.06.2022 um 11.06 Uhr.
Aufgrund dieser Verspätung des ersten Teilstreckenfluges von München nach Madrid um ca. 55 Minuten konnte der Anschlussflug in Madrid nicht erreicht werden. Bemühungen, um den Weiterflug noch zu erreichen, wurden von der Beklagten nicht unternommen. Die Passagiere wurden umgebucht auf einen Flug 24 Stunden später, sodass der Zielort Tanger schließlich erst am 04.06.2022 um 11.55 Uhr erreicht wurde (Flug IB8796). Die Verspätung am Endziel betrug ca. 24 Stunden und damit mehr als 3 Stunden. Die Klägerin macht insoweit Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 b) der VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 400,- € je Passagier, sowie Kosten für fehlende Ebtreuungsleistungen für die Fahrten vom Flughafen zum Hotel und zurück in Höhe von 27,- € und 27,47 € geltend. Zudem wurde für 1 Tag nutzlos Mietwagen bezahlt in Höhe von 65,66 € und eine gebuchte Hotelübernachtung am Ankunftsort in Höhe von 288,- €.
Der Rückflug war geplant von Marrakesch über Madrid nach München mit planmäßiger Ankunft in MUC am 18.06.2022 um 19.15 Uhr. Erneut hatte der erste Teilstreckenflug von RAK nach MAD (IB3341) eine Verspätung von 28 Minuten, sodass der Anschlussflug nach MUC (IB8826) aufgrund der ohnehin erneut viel zu knapp bemessenen Umsteigezeit nicht erreicht werden konnte. Bemühungen, um den Weiterflug doch noch bekommen, wurden von der Beklagten wieder nicht unternommen. Nach einer abermaligen Übernachtung im Hotel kamen die Passagiere am Endziel München erst am nächsten Tag, also am 19.06.2022 um 11.25 Uhr an (Flug IB3190) und damit mehr als 3 Stunden verspätet. Die Klägerin macht wegen dieser Verspätung weitere
Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.400,- € geltend. Für den Parkplatz am Flughafen M. musste eine Nachzahlung für die überzogene Parkdauer i.H.v. 10,00 € erbracht werden.
Weiter macht die Klägerin ein Schmerzensgeld für alle Passagiere in Höhe von 100,- € pro Passagier geltend. Die Beklagte hatte die Passagiere nicht mit Verpflegung, insbesondere mit Getränken versorgt. Die Passagiere mussten 4,5 Stunden in der Warteschlange am Flughafen bei den Gepäckbändern warten und erreichten erst gegen 23.15 Uhr das Hotel. In Madrid hat zu diesem Zeitpunkt eine Hitzewelle mit über 38 Grad geherrscht.
Die Klägerin behauptet, es habe in dem Bereich des Flughafens, in dem der Schalter der Beklagten sich befand keine Möglichkeit gegeben, sich mit Getränken zu verpflegen. Weil den Passagieren keine Getränke gereicht wurden, trat bei diesen aufgrund der Hitze, Kopfschmerzen, Durst, Hunger, Herzrasen und Kreislaufbeschwerden ein.
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