Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 404.440 Anfragen

Gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Abflugsort

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sollen der Reiseveranstalter und das die Beförderung durchführende Flugunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen verspäteten Rückflugs in Anspruch genommen werden, besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Abflugsort. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist deshalb weder zulässig noch erforderlich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verspätung eines von der Beklagten zu 2) durchgeführten Rückfluges im Oktober 2011 von ... nach Frankfurt am Main in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist das Reiseveranstaltungsunternehmen, über welches die Klägerin die Pauschalreise gebucht hatte.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 651 dc BGB i.V.m. Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004. Sie beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Die Beklagten haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg