Sollen der Reiseveranstalter und das die Beförderung durchführende Flugunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen verspäteten Rückflugs in Anspruch genommen werden, besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Abflugsort. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist deshalb weder zulässig noch erforderlich.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 651 d, c BGB i.V.m. Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004. Sie beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Die Beklagten haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verspätung eines von der Beklagten zu 2) durchgeführten Rückfluges im Oktober 2011 von ... nach Frankfurt am Main in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist das Reiseveranstaltungsunternehmen, über welches die Klägerin die Pauschalreise gebucht hatte.Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 651 d, c BGB i.V.m. Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004. Sie beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Die Beklagten haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.
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OLG Frankfurt, 30.07.2012 - Az: 11 AR 142/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0730.11AR142.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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