Zahlt ein Fluggast eine Gebühr für die Gepäckbeförderung, obwohl diese aufgrund eines bestehenden Vielfliegerstatus kostenfrei hätte erfolgen müssen, kann er die Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühr liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Kommt der Leistungsempfänger nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, befindet er sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Gläubiger hat dann Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts entscheiden, wenn die beklagte Partei sich nicht zur Sache einlässt. In diesem Fall trägt die unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Kommt der Leistungsempfänger nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, befindet er sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Gläubiger hat dann Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts entscheiden, wenn die beklagte Partei sich nicht zur Sache einlässt. In diesem Fall trägt die unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
AG Königs Wusterhausen, 15.04.2025 - Az: 250 C 100/25
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