Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.528 Anfragen

Unberechtigte Gepäckgebühr trotz kostenfreien Beförderungsanspruchs

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zahlt ein Fluggast eine Gebühr für die Gepäckbeförderung, obwohl diese aufgrund eines bestehenden Vielfliegerstatus kostenfrei hätte erfolgen müssen, kann er die Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühr liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Kommt der Leistungsempfänger nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, befindet er sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Gläubiger hat dann Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts entscheiden, wenn die beklagte Partei sich nicht zur Sache einlässt. In diesem Fall trägt die unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.


AG Königs Wusterhausen, 15.04.2025 - Az: 250 C 100/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant