Will ein Luftfahrtunternehmen einen Passagier über die Vorverlegung eines Fluges per eMail informieren, so ist dies zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Betroffene die eMail auch rechtzeitig erhält.
Sofern das Luftfahrtunternehmen keine erbetene Rückantwort erhält, ist auf anderem Wege für die Benachrichtigung des Passagiers zu sorgen.
Eine Vorverlegung des Fluges ist im übrigen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wie eine Flugannullierung zu behandeln.
Sofern das Luftfahrtunternehmen keine erbetene Rückantwort erhält, ist auf anderem Wege für die Benachrichtigung des Passagiers zu sorgen.
Eine Vorverlegung des Fluges ist im übrigen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wie eine Flugannullierung zu behandeln.
AG Königs Wusterhausen, 14.05.2013 - Az: 4 C 273/13
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


