Hat eine Fluggesellschaft wegen eines
Streiks des Sicherheitspersonals ihren Flugplan so umorganisiert, das es in der Folge zu
Flugverspätungen gekommen ist, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO vor. Dies hat zur Folge, dass betroffene Passagiere eine
EU-Ausgleichszahlung einfordern können.
Auch wenn der Streik des Sicherheitspersonals einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO darstellen kann, war dies vorliegend unerheblich, weil die Verspätung nicht unmittelbar aufgrund des Streiks zustande gekommen war sondern aufgrund der Flugplanumstellung. Die Umstellung beruhte aber auf der freien unternehmerischen Entscheidung der Fluggesellschaft auch wenn diese Entscheidung durch den Streik mittelbar bedingt war. Eine freie unternehmerische Entscheidung kann aber kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der FluggastVO sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht (AG) dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen großer Verspätung zuerkannt.
Die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO (im Folgenden VO) sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen
annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in
Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug (…) von Teneriffa den Zielflughafen Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 8 Stunden und 13 Minuten.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der VO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07; EuGH, 22.12.2008 - Az:
C-549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, 14.10.2010 - Az:
Xa ZR 15/10).
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