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Fluggesellschaft muss bei Verspätungen Passagiere über ihre Rechte aufklären!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Luftfahrtunternehmen sind gemäß Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 dazu verpflichtet, den Fluggast über seine Ansprüche auf Ausgleichzahlungen im Falle einer Flugannullierung, Nichtbeförderung oder erheblicher Flugverspätung aufzuklären.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren Passagiere eines von der Beklagten durchgeführten Fluges von Hannover nach Antalya. Dieser sollte am 28.05.2011 um 18.40 Uhr in Hannover starten, startete tatsächlich erst um 01.20 Uhr am Folgetag.

Die Kläger machen Ausgleichsansprüche nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung geltend und verlangen darüber hinaus Schadenersatz für die ihnen vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe die Kläger nicht, wie es in Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung vorgesehen ist, über ihre Rechte aufgeklärt. Daher sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich geworden.

Die Kläger beziehen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann gewährt werden, wenn ein Flug nicht ausfällt, sondern ein Fluggast wegen eines verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 zu zahlen und die Beklagte ferner zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei inhaltlich unrichtig. Sie verweist darauf, dass dem EUGH diverse Verfahren vorgelegt worden seien mit dem Ziel, seine Rechtsprechung zu überprüfen.

Ferner vertritt sie die Auffassung, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerseite weder Flugschein noch bestätigte Buchung vorlege.

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