Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.132 Anfragen

Kein Zurück: Fluglinie kann Verwendungszweck ihrer Zahlung nicht nachträglich ändern

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wenn ein Schuldner bei Zahlung auf eine einheitlich erscheinende Forderung eine Tilgungsbestimmung trifft, ist er an diese grundsätzlich gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung nicht aus mehreren verschiedenen Schuldverhältnissen resultiert, sondern aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis stammende Ansprüche materiell-rechtlich derart verselbstständigt sind, dass eine vergleichbare Interessenlage wie bei § 366 Abs. 1 BGB besteht. Die Norm findet dann analog Anwendung, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, sich auf die Angaben des Schuldners zur Tilgungsbestimmung verlassen zu können.

Eine materiell-rechtliche Verselbstständigung von Forderungsteilen liegt vor, wenn diese weitestgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweisen und nicht bloß unselbstständige Rechnungspositionen darstellen (vgl. BGH, 28.03.2018 - Az: VIII ZR 157/17). Im Bereich der Fluggastrechte ist dies der Fall, wenn einzelne Anspruchskomponenten unterschiedlichen Rechtsgrundlagen entstammen und dadurch verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen unterliegen.

Ansprüche auf Erstattung von Fahrtkosten zur anderweitigen Beförderung können sich sowohl aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechte-Verordnung als auch aus den werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 631, 634 Nr. 2, 637 BGB) ergeben. Demgegenüber sind Ansprüche auf Erstattung frustrierter Aufwendungen für nicht genutzte Hotelübernachtungen bei vorzeitiger Abreise ausschließlich im nationalen Recht verankert (§§ 631, 634 Nr. 4, 284 BGB). Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechte-Verordnung erfasst nur Kosten für Hotelübernachtungen, die wegen der Annullierung zusätzlich notwendig werden, nicht aber frustrierte Aufwendungen bei vorzeitigem Reiseabbruch.

Diese unterschiedliche rechtliche Herkunft führt zu maßgeblichen Unterschieden in den Anspruchsvoraussetzungen. Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung bestehen verschuldensunabhängig. Selbst außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung stehen ihnen nicht entgegen, da diese Ausnahme nur für Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung gilt (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07). Dagegen können Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt werden, sodass sie vom Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig bleiben.

Ein zusätzliches Merkmal der rechtlichen Verselbstständigung ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechte-Verordnung. Danach ist die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung auf Ansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, nicht hingegen auf andere Ansprüche aus der Verordnung selbst. Dies führt dazu, dass bei einer einheitlichen Forderung, die teils auf der Verordnung und teils auf nationalem Recht beruht, unterschiedliche Anrechnungsfolgen eintreten. Diese Differenzierung verstärkt die materiell-rechtliche Eigenständigkeit der einzelnen Anspruchskomponenten.

Hat der Schuldner bei Zahlung bestimmt, welcher Anspruchsteil beglichen werden soll, ist er hieran gebunden. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Anfechtung nach § 143 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Schuldner bei Zahlung bewusst einen bestimmten Verwendungszweck angegeben hat und nicht irrtümlich von anderen Tatsachen ausgegangen ist. Allgemeine Ausführungen zur Rechtslage in einem anwaltlichen Schriftsatz genügen nicht, um eine Anfechtungserklärung anzunehmen.

Die analoge Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Gläubigers, der sich darauf verlassen können muss, welcher Teil seiner Gesamtforderung durch eine Teilzahlung erfüllt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verschiedenen Anspruchsteile - wie bei Fluggastrechten - unterschiedlichen prozessualen und materiell-rechtlichen Bedingungen unterliegen.


AG Düsseldorf, 04.05.2023 - Az: 37 C 209/22

ECLI:DE:AGD:2023:0504.37C209.22.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern