Auch bei einem technischen Defekt, der zu einer
Flugverspätung von mehr als drei Stunden (vorliegend 23 Stunden) führt, kann ein Fluggast eine
Ausgleichszahlung geltend machen. Es handelt sich bei technischen Defekten regelmäßig nicht um nicht beherrschbare Umstände.
Fluggäste, die einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden abweichend von der geplanten Ankunftszeit erleiden, sind wie Fluggäste
annullierter Flüge zu behandeln werden und haben damit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ein anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände für die Verspätung ursächlich waren. Der behauptete technische Defekt fällt jedoch nicht darunter sondern in die betriebliche Sphäre der Fluggesellschaft.
Die Folge: Die Kläger hatten jeweils Anspruch auf eine Ausgleichzahlung i.H.v. Euro 400,00, da die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen knapp unter 3.500 km betrug.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der am 31.01.2008 zugestellten Klage begehrte die Klägerin, die den Flug seinerzeit gebucht hatte, aus abgetretenem Recht für insgesamt vier Personen jeweils 600,– Euro Ausgleichszahlung nach
Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004, weil die Passagiere von der Beklagten, einer Charterfluggesellschaft, nicht wie direkt per Internet gebucht am 12.06.2007 um 11:40 Uhr von La Palma (Spanien) über Lanzarote nach Düsseldorf befördert wurden, sondern diesen Flug mit einer Verspätung von etwa 23 Stunden erst am Folgetag antreten konnten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, weil lediglich eine Verspätung, aber keine Annullierung des Fluges vorgelegen habe.
Nachdem das zunächst angerufene Amtsgericht Borken den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.03.2008 an das zuständige Amtsgericht Rüsselsheim verwiesen hatte, hat dieses Gericht die Zeugin … vernommen und mit Urteil vom 31.07.2008 dann die Klage abgewiesen, weil es sich lediglich um eine Verspätung und nicht um eine Annullierung des gebuchten Fluges gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 2.400,– Euro nebst Zinsen seit dem 19.09.2007 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin statthaft. Sie hat auch in der Hauptsache überwiegend Erfolg, weil der Klägerin der hier geltend gemachte pauschale Ausgleichsanspruch für insgesamt vier Personen zusteht, allerdings nur in Höhe von jeweils 400,– Euro.
Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.
Auf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz ist die Klage in Höhe von 1.600,– Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet. Denn die ganz erhebliche Abflugverspätung und die damit korrespondierende verspätete Ankunft der Fluggäste am Zielflughafen stellte zwar, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, keine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges und auch keine Nichtbeförderung der Passagiere dar, gleichwohl schuldet die Beklagte unter Berücksichtigung der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Az:
C-402/07, C-432/07), der zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18.02.2010 gefolgt ist, gegenüber den gebuchten Reisenden bzw. nach zwischenzeitlich unstreitiger Abtretung gegenüber der Klägerin die sich aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 ergebende Ausgleichszahlung.
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