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Defektes Flugzeug und der EU-Ausgleichsanspruch

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Einem Flugpassagier steht ein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung zu, wenn dieser pünktlich vor Abflug mit einer ordnungsgemäßen Buchung am Abfertigungsort erscheint, der Flug jedoch wegen eines technischen Defekts erst am folgenden Tag erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende einen Ersatzflug bucht und dennoch verspätet am Zielort ankommt.

Die Tatsache, dass der Reisende am folgenden Tag nicht an dem gebuchten Flug teilnahm, sondern einen Ersatzflug buchte, ändert an der zuvor bereits eingetretenen Einbuße und dem damit bereits entstandenen Anspruch nichts mehr. Dadurch wurde der Zeitverlust beim Abflug bis zur Ankunft nicht mehr eingeholt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Reisende am Flug der beklagten Fluggesellschaft nicht teilgenommen hatte, weil er vom Vertrag zurückgetreten war oder weil er verschlafen hatte.

Der Defekt an einem Generator ist kein außergewöhnlicher Umstand, der gem. Art. 5 III EGVO Nr. 261/2004 zur Leistungsfreiheit der Fluggesellschaft führen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung zu. Er verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten von Frankfurt a/M nach Varadero am 20.10.11 15:05 und war pünktlich zum Abflug erschienen. Der Start wurde wegen eines Defekts am Generator der Hilfsturbine auf die frühen Morgenstunden des 21.10.11 verschoben.

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