Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung setzt voraus, dass der Fluggast den Zielort tatsächlich mit einer erheblichen Verspätung erreicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit.
Im entschiedenen Fall war ein Flug von Schönefeld nach London Gatwick für den Vormittag geplant, sollte jedoch nach Mitteilung am Gate mit mehr als drei Stunden Verspätung starten. Der Fluggast trat den gebuchten Flug nicht an, sondern organisierte auf eigene Kosten einen Ersatzflug, der London sogar zehn Minuten früher erreichte als ursprünglich geplant.
Das Gericht stellte klar, dass in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Die Regelung in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dient dem Ausgleich für tatsächlich eingetretenen Zeitverlust und damit verbundene Unannehmlichkeiten. Bleibt dieser Zeitverlust aus - etwa weil der Fluggast mit einem Alternativflug pünktlich oder sogar früher am Ziel ankommt -, fehlt es an einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung.
Auch der Umstand, dass das rechtzeitige Eintreffen allein auf Eigeninitiative des Reisenden zurückgeht, führt zu keinem Anspruch. Die Verordnung sieht hierfür keine Kompensation vor, selbst wenn der Fluggast auf diese Weise die Folgen einer angekündigten Verspätung abwendet.
Im entschiedenen Fall war ein Flug von Schönefeld nach London Gatwick für den Vormittag geplant, sollte jedoch nach Mitteilung am Gate mit mehr als drei Stunden Verspätung starten. Der Fluggast trat den gebuchten Flug nicht an, sondern organisierte auf eigene Kosten einen Ersatzflug, der London sogar zehn Minuten früher erreichte als ursprünglich geplant.
Das Gericht stellte klar, dass in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Die Regelung in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dient dem Ausgleich für tatsächlich eingetretenen Zeitverlust und damit verbundene Unannehmlichkeiten. Bleibt dieser Zeitverlust aus - etwa weil der Fluggast mit einem Alternativflug pünktlich oder sogar früher am Ziel ankommt -, fehlt es an einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung.
Auch der Umstand, dass das rechtzeitige Eintreffen allein auf Eigeninitiative des Reisenden zurückgeht, führt zu keinem Anspruch. Die Verordnung sieht hierfür keine Kompensation vor, selbst wenn der Fluggast auf diese Weise die Folgen einer angekündigten Verspätung abwendet.
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