Werden im Rahmen einer Pauschalreise zwei Flüge unterschiedlicher, rechtlich unabhängiger Luftfahrtunternehmen gebucht, die nicht im Wege des Code-Sharings miteinander verknüpft sind, ist für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung allein die Verspätung auf der von dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilstrecke maßgeblich. Ein verpasster Weiterflug und die dadurch entstehende Gesamtverspätung am Endziel bleiben unberücksichtigt, wenn die Verknüpfung der Flüge ausschließlich auf der Ausgestaltung des Pauschalreisevertrags beruht.
Wann besteht ein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung?
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass Fluggäste ihr Endziel mit einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden erreichen (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07). Ein solcher Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und setzt gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) eine entsprechende Verzögerung auf dem von diesem Unternehmen durchgeführten Flug voraus.Welcher Flug ist für die Verspätung maßgeblich?
Bei mehrgliedrigen Reisen stellt sich die Frage, ob für die Berechnung der Verspätung auf die einzelne Teilstrecke oder auf die Gesamtstrecke bis zum Endziel abzustellen ist. Werden mehrere Flüge von unterschiedlichen, rechtlich voneinander unabhängigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt und liegt keine Verknüpfung im Wege des Code-Sharings vor, so handelt es sich nicht um einen einheitlichen Flug beziehungsweise eine einheitliche Gesamtstrecke. Die Verknüpfung der Teilstrecken allein durch den Reiseveranstalter im Rahmen eines Pauschalreisevertrages genügt hierfür nicht, da diese Verbindung ausschließlich reiserechtlicher, nicht aber luftverkehrsrechtlicher Natur ist.Urteil freischalten
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LG Frankfurt/Main, 26.07.2012 - Az: 2-24 S 21/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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