Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 402.995 Anfragen

Fluggastrechte-Klage gescheitert: Abtretung an ausländischen Inkassodienstleister ohne deutsche Zulassung ist nichtig

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Abtretung eines Anspruchs auf Fluggastrechtsentschädigung an einen im Ausland ansässigen Inkassodienstleister, der nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert ist, ist gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG nichtig.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) durch einen Zessionar setzt voraus, dass die Abtretung wirksam erfolgt ist. Fehlt dem Zessionar die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), ist die Abtretung gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG nichtig und der Zessionar damit nicht aktivlegitimiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der abtretende Fluggast die Abtretungserklärung tatsächlich unterzeichnet hat, da es an einem wirksamen Rechtserwerb schon dem Grunde nach fehlt.

Das RDG findet gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) als Eingriffsnorm zwingend Anwendung. Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach der Rom I-VO auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte in ihrem Anwendungsbereich angewandt wird. § 3 RDG erfüllt diese Voraussetzungen: Die Norm beansprucht internationalen Geltungsanspruch und verfolgt einen Schutzzweck mit überindividueller Zielrichtung. Sie schützt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch den reibungslosen Ablauf des Rechtsverkehrs, die ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten sowie die Rechtsordnung als höchstrangiges Gemeinschaftsgut (vgl. AG Frankfurt, 12.06.2025 - Az: 29046 C 114/25).

Für die Anwendung inländischer Eingriffsnormen ist ein hinreichender Inlandsbezug erforderlich. Dieser ergibt sich zunächst aus der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Artt. 4, 63 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO). Darüber hinaus begründet bereits die vorgerichtliche Mahnung an einen im Inland ansässigen Schuldner den erforderlichen Inlandsbezug. Der ausländische Inkassodienstleister, der aus dem Ausland heraus ein an eine in Deutschland ansässige Fluggesellschaft gerichtetes Mahnschreiben versendet, wirkt damit in das Bundesgebiet hinein. Dass von § 1 Abs. 1 RDG auch rein grenzüberschreitende Tätigkeiten ohne physischen Grenzübertritt erfasst sind, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2 RDG sowie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Nach §§ 1 Abs. 1, 3 RDG bedarf ein Rechtsdienstleister für die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland einer Erlaubnis. An einer Erbringung in Deutschland fehlt es nur dann, wenn kein Adressat der Rechtsdienstleistung - weder der Auftraggeber noch der Schuldner - im Inland ansässig ist (vgl. OLG Hamm, 24.07.2024 - Az: 11 U 69/23). Da vorliegend die Zahlungsaufforderung an eine in Deutschland ansässige Fluggesellschaft gerichtet war, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Das Tatbestandsmerkmal der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG liegt vor, wenn eine Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten wird und die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die Fremdrechnung ist anzunehmen, wenn das Ausfallrisiko beim Zedenten verbleibt, weil dieser keinen sofortigen festen Kaufpreis erhält, sondern im Nachhinein nur bei Erfolg einen Anteil am Erlös. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu erfolgsabhängigen Vergütungsmodellen (vgl. BGH, 11.12.2013 - Az: IV ZR 46/13).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus stern.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant