Bietet ein Luftfahrtunternehmen einen Flug an und wickelt es diesen über ein anderes Unternehmen ab (Subcharter), so wird das andere Unternehmen Erfüllungsgehilfe des Anbieters. Der Anbieter ist dennoch weiterhin das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ i.S.d.
VO 261/2004/EG. Reisende können daher eine
Ausgleichszahlung beim Fluganbieter einfordern.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie Verzugschaden.
Die Kläger waren bei der Beklagten als ausführenden Luftfahrtunternehmen auf einen Flug von Larnaca nach Berlin-Schönefeld am 24.10.2011 unter der Flugnummer … eingebucht.
Dieser Flug im Subcharter wurde nicht planmäßig ausgeführt. Es lag sowohl eine Abflug- als auch Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vor.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 forderten die Kläger von der Beklagten Ausgleichszahlungen in Höhe von zweimal 400,00 €. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Forderungsschreibens am 25.10.2011 und bat um etwas Geduld. Mit Schreiben vom 29.11.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger von der Beklagten erneut die Zahlung einer Entschädigung von je 400,00 €. Mit Schreiben vom 27.12.2011 wies die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Im vorliegenden Verfahren verfolgen die Kläger ihre Zahlungsansprüche weiter und begehren darüber hinaus die Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 €. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass sie wegen der fehlenden Reaktion der Beklagten auf ihre Forderung berechtigt gewesen seien, einen Anwalt einzuschalten.
Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an sie je 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2012 zu zahlen und sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da sie den streitgegenständlichen Flug nicht durchgeführt habe sondern die bulgarische Fluggesellschaft … .
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