Der Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe setzt allein den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus - nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung oder den Bezug von Arbeitsentgelt. Eine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie für Zeiten des Krankengeldbezugs ist nicht zulässig, weil ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
Bindung an tatsächliche Arbeitsleistung sind den Regelungen des Tarifvertrages nicht zu entnehmen.
Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Abs. 5 Satz 2 TV Inflationsausgleichsprämie, wonach Arbeitnehmer in Altersteilzeit unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die hälftige Inflationsausgleichsprämie erhalten - mithin auch in der Passivphase des Blockmodells, in der tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der tarifliche Gesamtzusammenhang belegt damit, dass es den Tarifvertragsparteien nicht darauf ankommt, ob im Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird.
Auch der systematische Einwand, die Formulierung „versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben“ in § 1 Abs. 3 a.E. TV Inflationsausgleichsprämie setze eine „aktive Beschäftigung“ voraus, überzeugt nicht: Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht die Rentenversicherungspflicht gerade auch während des Bezugs von Krankengeld fort, sodass auch diese Lesart innerhalb der Regelung zu einem Widerspruch führte.
Anspruchsvoraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie
Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland (TV Inflationsausgleichsprämie) verpflichtet Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG zu zahlen. § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie knüpft die Anspruchsentstehung dabei ausschließlich an den Status als Angestellte/r, Polier oder gewerbliche/r Arbeitnehmer/in. Tatsächliche Arbeitsleistung oder tatsächlicher Entgeltbezug werden nicht zur Voraussetzung erhoben. Der bloße Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses während der Geltungsdauer des Tarifvertrages ist mithin für die Anspruchsentstehung ausreichend - auch wenn der oder die Berechtigte im maßgeblichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht.Ist § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie bei Krankengeldbezug anwendbar?
§ 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie sieht eine zeitanteilige Kürzung der Prämie um je ein Dreiundzwanzigstel für jeden vollen Kalendermonat vor, in dem „kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich besteht“. Der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ ist in diesem Zusammenhang auslegungsfähig und -bedürftig, da er weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in gesetzlichen Regelungen einheitlich verwendet wird. Insbesondere unterscheidet sich der arbeitsrechtliche Beschäftigtenbegriff - etwa nach § 6 Abs. 1 AGG - von dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff nach § 7 SGB IV (vgl. Roloff, in: BeckOK Arbeitsrecht, 74. Edition, § 6 AGG, Rn. 1).Auslegung nach den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Ausgangspunkt ist der Tarifwortlaut; bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich ist stets der tarifliche Gesamtzusammenhang; ergänzend können Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 22.04.2010 - Az: 6 AZR 962/08).Zweck der Prämie schließt Kürzung bei Krankengeldbezug aus
Ausweislich der Präambel des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie verfolgten die Tarifvertragsparteien das Ziel, die gestiegenen Verbraucherpreise durch eine steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Zahlung abzumildern. Dieser Zweck erfasst nicht nur tatsächlich arbeitende Personen, sondern auch solche, die etwa wegen Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung gefallen sind. Auch § 3 Nr. 11c EStG enthält keine Begrenzung auf Personen im Entgeltbezug. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinen FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (Stand 24.05.2023, Nr. 2) ausdrücklich klargestellt, dass grundsätzlich auch Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, von der Ausgleichszahlung profitieren können sollen. Zwar steht es Tarifvertragsparteien frei, einer solchen Prämie zusätzliche Ziele - wie die Honorierung tatsächlicher Arbeitsleistung oder die Förderung von Betriebstreue - beizumessen (vgl. LAG Düsseldorf, 05.03.2024 - Az: 14 Sa 1148/23). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein solcher Wille im Tarifvertrag klar zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es im TV Inflationsausgleichsprämie: Die anspruchsbegründende Regelung knüpft dem Wortlaut nach allein an den Status an; Anhaltspunkte für eineBindung an tatsächliche Arbeitsleistung sind den Regelungen des Tarifvertrages nicht zu entnehmen.
Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Abs. 5 Satz 2 TV Inflationsausgleichsprämie, wonach Arbeitnehmer in Altersteilzeit unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die hälftige Inflationsausgleichsprämie erhalten - mithin auch in der Passivphase des Blockmodells, in der tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der tarifliche Gesamtzusammenhang belegt damit, dass es den Tarifvertragsparteien nicht darauf ankommt, ob im Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird.
Gegenauffassung führt zu systematischen Widersprüchen
Die Auffassung, der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie verweise auf den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff nach § 7 SGB IV, führt zu schwerwiegenden systematischen Widersprüchen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV endet das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit Beginn des Krankengeldbezugs. Eine Anwendung dieses Begriffsverständnisses auf § 1 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie hätte zur Folge, dass Arbeitnehmer im Krankengeldbezug bereits aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages herausfielen - und damit kein Raum mehr für die anschließende Kürzungsregelung des § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie verbliebe. Die Anspruchsentstehung würde dann von der zufälligen Lage des Fälligkeitszeitpunkts abhängen, was schwerlich als von den Tarifvertragsparteien gewollt angesehen werden kann.Auch der systematische Einwand, die Formulierung „versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben“ in § 1 Abs. 3 a.E. TV Inflationsausgleichsprämie setze eine „aktive Beschäftigung“ voraus, überzeugt nicht: Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht die Rentenversicherungspflicht gerade auch während des Bezugs von Krankengeld fort, sodass auch diese Lesart innerhalb der Regelung zu einem Widerspruch führte.
Kürzung bei Teilzeittätigkeit und Gleichbehandlungsgrundsatz
Sofern die vereinbarte Arbeitszeit unterhalb der tariflichen Arbeitszeit liegt, mindert sich die Inflationsausgleichsprämie nach § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit. Gewährt der Arbeitgeber darüber hinaus - als freiwillige Leistung - einzelnen Teilzeitbeschäftigten die Prämie ungekürzt, ohne diese Begünstigung sachlich rechtfertigen zu können, ist er nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, sie auch den übrigen vergleichbar betroffenen Teilzeitkräften zu gewähren. Eine Differenzierung zwischen „aktiven“ und „inaktiven“ Teilzeitkräften - also solchen, die sich im Krankengeldbezug befinden - ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zugleich zu einer generalisierenden Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Konkretisierungsnorm des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vereinbar ist. Vollzeitbeschäftigte im Krankengeldbezug haben nämlich - wie dargelegt - Anspruch auf die ungekürzte Prämie, während Teilzeitbeschäftigte im Krankengeldbezug bei Zugrundelegung der Arbeitgeberregel eine Kürzung nach § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie hinnehmen müssten.
LAG Nürnberg, 24.02.2025 - Az: 1 SLa 253/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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