Eine unerwartete technische Störung an einem neuen Flugzeugmodell, die auf einem versteckten Konstruktionsfehler des Herstellers beruht und die Flugsicherheit beeinträchtigt, stellt einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar - selbst wenn der Hersteller diesen Fehler erst nach der Annullierung des Fluges anerkennt. Das Luftfahrtunternehmen ist in einem solchen Fall von der Ausgleichszahlungspflicht gegenüber Fluggästen befreit.
Grundsatz: Ausgleichspflicht bei Annullierung und ihre Ausnahmen
Nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, der je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro beträgt. Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung sieht jedoch eine Befreiung von dieser Pflicht vor, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Da diese Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichsanspruchs abweicht und der Verordnung ein hohes Verbraucherschutzniveau zugrunde liegt (Erwägungsgrund 1), ist der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ eng auszulegen (vgl. EuGH, 17.04.2018 - Az: C-195/17 u.a.).Was sind „außergewöhnliche Umstände“?
Als „außergewöhnliche Umstände“ gelten Vorkommnisse, die kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein und dürfen von diesem nicht tatsächlich beherrschbar sein (vgl. EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20). Beide Bedingungen sind kumulativ zu prüfen und von Fall zu Fall zu beurteilen. Technische Störungen als solche - etwa solche, die aus Pannen, mangelhafter Wartung oder dem vorzeitigen Auftreten von Defekten an Flugzeugteilen resultieren - sind danach grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände einzustufen, da sie Teil der normalen betrieblichen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07; EuGH, 12.03.2020 - Az: C-832/18).Versteckter Konstruktionsfehler als Ausnahme vom Regelfall
Eine Ausnahme gilt jedoch für versteckte Fabrikations- oder Konstruktionsfehler: Entdeckt der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde nach Inbetriebnahme, dass ein Flugzeugtyp einen solchen Fehler aufweist, der die Flugsicherheit beeinträchtigt, so ist die dadurch verursachte technische Störung nicht mehr der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07; EuGH, 17.09.2015 - Az: C-257/14). Dies beruht darauf, dass das Luftfahrtunternehmen weder über die technische Kompetenz noch über die tatsächlichen Kontrollmittel verfügt, um einen solchen Fehler eigenständig aufzudecken und zu beheben.Urteil freischalten
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