Ein allgemeiner Ausfall des Treibstoffversorgungssystems eines Flughafens kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen und das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien - vorausgesetzt, der Flughafen ist für die Verwaltung des Treibstoffsystems verantwortlich. Die Befreiung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass das Luftfahrtunternehmen nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Folgen des Ausfalls abzuwenden oder abzumildern.
Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem der Ausfall auf dem allgemeinen Betankungssystem des Flughafens beruht, das vom Flughafen selbst oder einem Dritten verwaltet wird. Ein solcher Systemausfall ist weder auf ein einzelnes Flugzeug beschränkt noch untrennbar mit dem Betrieb des konkret betroffenen Flugzeugs verbunden (vgl. EuGH, 26.06.2019 - Az: C-159/18). Er kann daher weder seiner Natur noch seiner Ursache nach als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens eingestuft werden.
Rechtlicher Rahmen: Ausgleichspflicht und ihre Ausnahmen
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung zu. Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bei Flugverspätungen von drei Stunden oder mehr am Zielort (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07; EuGH, 23.10.2012 - Az: C-581/10 und C-629/10). Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entfällt dieser Anspruch jedoch, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.Was sind „außergewöhnliche Umstände“?
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind „außergewöhnliche Umstände“ solche Vorkommnisse, die kumulativ zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen erstens ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein und zweitens vom Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sein. Beide Voraussetzungen sind kumulativ zu prüfen und von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20).Treibstoffversorgung als Teil der normalen Betriebstätigkeit?
Da Treibstoff für den Luftverkehrsbetrieb unentbehrlich ist, gehört das Betanken von Flugzeugen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Ein technisches Problem, das bei einem in Zusammenarbeit mit dem Personal des Luftfahrtunternehmens selbst durchgeführten Betankungsvorgang auftritt, kann daher ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Betriebstätigkeit ist (vgl. EuGH, 04.04.2019 - Az: C-501/17).Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem der Ausfall auf dem allgemeinen Betankungssystem des Flughafens beruht, das vom Flughafen selbst oder einem Dritten verwaltet wird. Ein solcher Systemausfall ist weder auf ein einzelnes Flugzeug beschränkt noch untrennbar mit dem Betrieb des konkret betroffenen Flugzeugs verbunden (vgl. EuGH, 26.06.2019 - Az: C-159/18). Er kann daher weder seiner Natur noch seiner Ursache nach als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens eingestuft werden.
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