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Kein Ausgleichsanspruch bei Anschlussflügen außerhalb des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 setzt voraus, dass die gesetzlichen Anwendungsbedingungen erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Gesamtverspätung am Endziel, sondern auch, ob der betroffene Flug unter die räumlichen Vorgaben der Verordnung fällt.

Im entschiedenen Fall startete die Reise mit einem Flug von Berlin-Schönefeld nach Moskau, der eine Verspätung von 2 Stunden und 14 Minuten aufwies. Dieser Flug fiel zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung, die Verspätung blieb jedoch unter der Schwelle von drei Stunden, sodass kein Ausgleichsanspruch bestand. Der anschließende Anschlussflug von Moskau nach Hanoi wurde infolge der Verspätung verpasst, was zu einer mehr als 24-stündigen Ankunftsverspätung am Reiseziel führte.

Für diesen zweiten Flug ist die Fluggastrechteverordnung jedoch nicht anwendbar, da der Abflug nicht von einem EU-Flughafen erfolgte und das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Anschlussflüge gesondert zu betrachten, auch wenn sie im Rahmen einer einzigen Buchung erfolgen. Die Anwendbarkeit der Verordnung kann nicht allein auf die vertragliche Gestaltung gestützt werden, sondern folgt ausschließlich aus den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die einheitliche Buchung der Flüge und das Endziel der Reise in einem Drittstaat ändern daran nichts. Eine Ausdehnung der Verordnung auf weltweit durchgeführte Anschlussflüge würde deren räumlichen Geltungsbereich unzulässig erweitern. Auch aus dem Montrealer Übereinkommen oder dem Warschauer Abkommen ergab sich im zu entscheidenden Fall kein Anspruch, da kein konkreter Schaden substantiiert dargelegt wurde.

Damit bleibt es dabei: Eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung kann nur für Flüge verlangt werden, die in deren Geltungsbereich fallen und bei denen die dort genannten Verspätungsgrenzen erreicht oder überschritten werden.


AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - Az: 4 C 390/17

ECLI:DE:AGKOEWU:2017:0720.4C390.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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