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Umbuchung als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung der Folgen der Annullierung eines Fluges

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Grundsätzlich obliegt es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, im Rahmen zumutbarer Maßnahmen die Möglichkeiten einer frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der Fluggäste zu prüfen, sobald sich abzeichnet, dass ein Flug annulliert werden muss oder eine große Verspätung erleiden wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen insoweit die Verpflichtung, die Beförderung der Fluggäste auf einem direkten oder indirekten Flug des eigenen oder eines anderen Luftfahrtunternehmens zu prüfen.

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch, dass die Suche nach Umbuchungsmöglichkeiten nicht erst auf Initiative des Fluggastes hin zu erfolgen hat. Vielmehr hat das Luftfahrtunternehmen, sobald eine Annullierung oder große Verspätung eines Fluges absehbar ist, von sich aus nach Umbuchungsmöglichkeiten zu suchen und diese dem Fluggast aktiv anzubieten.

Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, nach Umbuchungsmöglichkeiten für ihre Fluggäste zu suchen, entfällt auch dann nicht, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass aus Kapazitätsgründen jedenfalls nicht alle Passagiere eines annullierten oder verspäteten Fluges umgebucht werden könnten. In diesem Fall hat sich das Luftfahrtunternehmen um alle verfügbaren Umbuchungsmöglichkeiten zu bemühen und wird gegenüber den Fluggästen, für die sie letztlich keine Umbuchungsmöglichkeiten mehr findet, durch den Nachweis frei, dass sie alle Umbuchungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft hat.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO („wenn es nachweisen kann“) trifft das Luftfahrtunternehmen die volle Vortrags- und Beweislast dafür, dass eine Umbuchung des Fluggastes nicht möglich gewesen ist bzw. nicht zu einer wesentlich früheren Ankunft des Fluggastes am Reiseziel geführt hätte. Um sich von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung zu befreien, muss das Luftfahrtunternehmen daher jedenfalls vortragen, ob in dem relevanten Zeitraum von ihr selbst bzw. von anderen Luftfahrtunternehmen direkte oder indirekte Flüge auf der streitgegenständlichen Strecke durchgeführt worden sind und wenn ja, warum eine Umbuchung des klagenden Fluggastes auf einen dieser Flüge nicht möglich war.

Ein solcher Vortrag ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Umstände der Annullierung oder großen Verspätung für das Gericht offenkundig ist, dass eine Umbuchung nicht möglich war oder jedenfalls nicht zu einer früheren Ankunft des Fluggastes an seinem Reiseziel geführt hätte.

Unter dieser Voraussetzungen mag ein entsprechender Vortrag z.B. dann entbehrlich sein, wenn der außergewöhnliche Umstand nicht nur den streitgegenständlichen Flug, sondern den gesamten Flugverkehr, der für eine Umbuchung in Betracht kommen würde, betrifft, wie das zum Beispiel bei extremen Wetterverhältnissen am Start- oder Landeflughafen der Fall sein kann.


AG Königs Wusterhausen, 25.04.2023 - Az: 4 C 7598/22

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