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First Class gebucht und dann nur Business und Economy geflogen: Welche Ansprüche hat der Fluggast?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO findet bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt.

Schuldner eines Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchführt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung wegen einer Herabstufung nach Art. 10 FluggastrechteVO in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der D. L. Flüge von München über Warschau, Frankfurt und Newark nach Orlando und von Orlando über Chicago, Zürich und Warschau nach München.

Der Flug von Orlando nach Chicago sollte von U. ausgeführt werden, der Flug von Chicago nach Zürich von der Beklagten. Für beide Flüge war der Kläger in der First Class gebucht.

Wegen Verspätung des vorgesehenen Flugs von Orlando nach Chicago nahm U. eine Umbuchung vor und beförderte den Kläger von Orlando über Newark nach Zürich. Auf der Teilstrecke von Orlando nach Newark wurde der Kläger in der Economy Class befördert, auf der Teilstrecke von Newark nach Zürich in der Business Class. Der ursprünglich gebuchte Flug von Chicago nach Zürich fand planmäßig statt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.117,65 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

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