Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats startete, auf dem Flughafen eines Mitgliedstaats zwischenlandete und als Zielort einen Flughafen in einem anderen Mitgliedstaat hatte, ein Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den ersten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat.
EuGH, 12.11.2020 - Az: C-367/20
ECLI:EU:C:2020:909
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