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Zwangsumbuchung durch den Veranstalter ist Nichtbeförderung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wird ein Reisender gegen seinen ausdrücklichen Willen auf einen anderen Flug umgebucht und ist diese Umbuchung nicht vom Luftfahrtunternehmen sondern allein vom Veranstalter veranlasst, so liegt eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 vor (Beförderungsverweigerung). Das Luftfahrtunternehmen ist daher zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet.

Unerheblich ist hierbei der Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat. In dieser Hinsicht ergibt sich eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auch für den Fall, dass ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 über die Ansprüche von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung (nachfolgend „Verordnung“).

Die Kläger zu 1) und 2) buchten für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3) bis 6), bei der A. eine Pauschalreise vom 09.10.2009 bis zum 16.10.2009. Bestandteil der Pauschalreise war ein Hinflug mit dem von der Beklagten betriebenen Fluglinie von Bremen nach Heraklion am 09.10.2009 um 13.00 Uhr, Flug-Nr. …, sowie ein Rückflug von Heraklion nach Bremen am 16.10.2009 um 18.10 Uhr, Flug-Nr. ….

Vor Beginn der Reise wurden die Beklagten von der A. telefonisch über die Umbuchung des Rückfluges auf einen Flug von Heraklion nach Hamburg mit Abflugzeit in Heraklion um 9.50 Uhr informiert. Als Grund wurde genannt, dass ein kleineres Fluggerät durch die Beklagte eingesetzt würde. Die Kläger widersprachen dieser Umbuchung per E-Mail an die A. vom 06.10.2009 sowie gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 08.10.2009. Die Kläger traten am 09.10.2009 die Reise an und nutzten am 16.10.2009 den Rückflug nach Hamburg, von wo aus sie mit einem Bus nach Bremen gebracht wurden. In Bremen kamen sie gegen ca. 17.00 Uhr an. Der ursprünglich für die Kläger vorgesehene Rückflug wurde von der Beklagten wie geplant durchgeführt.

Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 265,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.


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