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Zwangsumbuchung durch den Veranstalter ist Nichtbeförderung
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Reisender gegen seinen ausdrücklichen Willen auf einen anderen Flug umgebucht und ist diese Umbuchung nicht vom Luftfahrtunternehmen sondern allein vom Veranstalter veranlasst, so liegt eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO vor (Beförderungsverweigerung). Die Folge: Das Luftfahrtunternehmen ist zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO verpflichtet.
Unerheblich ist hierbei der Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat. In dieser Hinsicht ergibt sich eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auch für den Fall, dass ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.
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