Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen
Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (Anschluss an EuGH, 12.11.2020 - Az:
C-367/20).
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die einzelnen Teilflüge für sich gesehen in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallen (Anschluss an EuGH, 24.02.2022 - Az:
C-451/20).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Leistung einer
Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung und auf Erstattung angefallener Zusatzkosten in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und die Zedentin für den 3. Juni 2018 Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main. Der erste Teilflug wurde von I. durchgeführt, der zweite von der Beklagten. Aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs verpassten der Kläger und die Zedentin den Anschlussflug in Madrid. Sie erreichten Frankfurt am Main am Folgetag mit einer Verspätung von zehn Stunden.
Der Kläger hat Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Person, Ersatz von Mehrkosten für den Transport einer Golfausrüstung in Höhe von 160 Euro und von Taxikosten in Höhe von 20 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
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