Bei der Berechnung einer Minderungsquote für eine mangelhafte
Kreuzfahrt ist grundsätzlich an den
Gesamtreisepreis anzuknüpfen, da auch insoweit eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich ist. Der Tagesreisepreis einer Kreuzfahrt bemisst sich nach der Dauer der eigentlichen Schifffahrt.
Kreuzfahrten haben nämlich i.d.R. eine bestimmte Prägung bzw. ein bestimmtes Thema, welches sich wesentlich durch die touristischen Schwerpunkte, die angelaufenen Häfen, Landgänge und ggf. reizvolle Meeres- und Küstenpassagen ergibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger fordern die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Schiffsreise sowie Schadenersatz wegen
entgangener Urlaubsfreude.
Der Kläger buchte für sich und die Klägerin bei der Beklagten als
Reiseveranstalterin eine Südamerika-Kreuzfahrt. Die eigentliche Schiffsreise sollte am 22.02.2014 um 23.58 Uhr in Santos/Brasilien beginnen und dauerte bis zum 08.03.2014. Die planmäßige Abflugszeit von Frankfurt/Main nach Santos war der 21.02.2014, 21.00 Uhr. Aufgrund eines
Streiks am Flughafen Frankfurt/Main konnte der geplante Flug nicht durchgeführt werden; die Kläger wurden in einem Hotel untergebracht.
Am 22.02.2014 flogen die Kläger von Frankfurt/Main in Richtung Sao Paulo ab. Wegen eines technischen Defektes (ein Ventilator in der Toilette hatte sich entzündet) musste das Flugzeug auf Gran Canaria notlanden. Vor der Notlandung ließen die Piloten Treibstoff ab. Auf Gran Canaria wurden die Kläger nachts zu einem Hotel gebracht. Am Abend des 23.02.2014 erfolgte der Weiterflug nach Sao Paulo. Hier kamen die Kläger gegen 2.10 Uhr Morgens an und erreichten gegen 5.00 Uhr ein von der Beklagten organisiertes Hotel.
Am Nachmittag erfolgte der Weiterflug nach Rio de Janeiro, wo die Kläger gegen 18.00 Uhr das Schiff erreichten.Die Kläger fordern eine
Reisepreisminderung für drei Urlaubstage im Umfang von 199,21 € pro Tag und Person, d.h. in Höhe von insgesamt 1.195,26 €.
Weiterhin fordern sie Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 350,00 € je Person, mithin in Höhe von insgesamt 700,00 €.
Die Beklagte hatte den Klägern zusammen ein Bordguthaben in Höhe von 300,00 € gewährt und nach der Reise den Reispreis in Höhe von insgesamt 497,00 € zurückgezahlt. Die vorgenannten Beträge berücksichtigen die Kläger mit der Klageforderung.
Die Kläger tragen vor, sie hätten sich aufgrund der Notlandung in einer lebensgefährlichen Situation befunden. Weiterhin sind sie der Auffassung, die Verzögerungen seien von der Beklagten zu vertreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§
651d Abs. 1,
651 c Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Umfang von 2 1/2 Tagesreisepreise, mithin in Höhe von 996,08 €.
Abzüglich der bereits erhaltenen 797,00 € verbleibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 199,08 €.
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