Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt.
Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten.
Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen.
Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 € anerkannt hat.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten.
Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen.
Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 € anerkannt hat.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
BGH, 15.07.2008 - Az: X ZR 93/07
Vorgehend: LG Duisburg, 31.05.2007 - Az: 12 S 116/06
Quelle: PM des BGH
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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