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Rückreisetag ist wegen Beinahe-Flugzeugabsturz mangelhaft

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Sofern nur der Rückreisetag mangelhaft war, kann eine Minderung auch nur für diesen Tag erfolgen, da der erholsame Teil der Reise bereits abgeschlossen war.

Die vorherige Zeit kann nicht rückwirkend dergestalt mangelhaft werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird.

Nachwirkungen eines Mangels nach Beendigung der Reise sind ein Mangelfolgeschaden und mindern nicht den Wert der Reise selbst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht hat das Amtsgericht eine über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 280,00 € hinausgehende Minderung des Reisepreises abgelehnt. Die insoweit einschlägige Anspruchsgrundlage, § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB, sieht eine Minderung ausdrücklich nur „für die Dauer des Mangels“ vor. Infolgedessen ist die Minderung grundsätzlich für jeden betroffenen Zeitabschnitt im Rahmen des Reisezeitraums gesondert zu bemessen. Vorliegend war – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – lediglich der Rückreisetag (08.10.2005) mangelhaft; dies allerdings durchaus in einem Ausmaß, das – bezogen auf den anteiligen Reisepreis für diesen Tag – eine Minderung in Höhe von 100 % rechtfertigt. Bei einer Reisedauer von 14 Tagen (24.09.2005 bis 08.10.2005) entspricht dies – bezogen auf einen Gesamtreisepreis von 1.100,00 € – einer Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 €.

Soweit der Kläger geltend macht, der Beinahe-Absturz habe den Erholungswert der Reise für den Kläger und seine Ehefrau vollkommen zunichte gemacht, so dass die gesamte Reise letztlich ihren Zweck verfehlt habe und damit im Ergebnis nutzlos gewesen sei, spricht er das Problem der „Rückwirkung“ eines Mangels an. Soweit er behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erlebnisse an Bord des Flugzeugs bis heute nicht vollständig verarbeiten können und litten immer noch unter Angstzuständen, Alpträumen und Flugangst, geht es hingegen um das Problem der „Nachwirkung“ eines Mangels. Die dogmatische Behandlung dieser beiden Probleme ist umstritten. Nach vorzugswürdiger Ansicht sind sie nicht über das Rechtsinstitut der Minderung, sondern über Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB zu lösen.

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