Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.602 Anfragen

Rückreisetag ist wegen Beinahe-Flugzeugabsturz mangelhaft

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Sofern nur der Rückreisetag mangelhaft war, kann eine Minderung auch nur für diesen Tag erfolgen, da der erholsame Teil der Reise bereits abgeschlossen war.

Die vorherige Zeit kann nicht rückwirkend dergestalt mangelhaft werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird.

Nachwirkungen eines Mangels nach Beendigung der Reise sind ein Mangelfolgeschaden und mindern nicht den Wert der Reise selbst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht hat das Amtsgericht eine über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 280,00 € hinausgehende Minderung des Reisepreises abgelehnt. Die insoweit einschlägige Anspruchsgrundlage, § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB, sieht eine Minderung ausdrücklich nur „für die Dauer des Mangels“ vor. Infolgedessen ist die Minderung grundsätzlich für jeden betroffenen Zeitabschnitt im Rahmen des Reisezeitraums gesondert zu bemessen. Vorliegend war - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - lediglich der Rückreisetag (08.10.2005) mangelhaft; dies allerdings durchaus in einem Ausmaß, das - bezogen auf den anteiligen Reisepreis für diesen Tag - eine Minderung in Höhe von 100 % rechtfertigt. Bei einer Reisedauer von 14 Tagen (24.09.2005 bis 08.10.2005) entspricht dies - bezogen auf einen Gesamtreisepreis von 1.100,00 € - einer Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 €.

Soweit der Kläger geltend macht, der Beinahe-Absturz habe den Erholungswert der Reise für den Kläger und seine Ehefrau vollkommen zunichte gemacht, so dass die gesamte Reise letztlich ihren Zweck verfehlt habe und damit im Ergebnis nutzlos gewesen sei, spricht er das Problem der „Rückwirkung“ eines Mangels an. Soweit er behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erlebnisse an Bord des Flugzeugs bis heute nicht vollständig verarbeiten können und litten immer noch unter Angstzuständen, Alpträumen und Flugangst, geht es hingegen um das Problem der „Nachwirkung“ eines Mangels. Die dogmatische Behandlung dieser beiden Probleme ist umstritten. Nach vorzugswürdiger Ansicht sind sie nicht über das Rechtsinstitut der Minderung, sondern über Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB zu lösen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Duisburg, 31.05.2007 - Az: 12 S 116/06

ECLI:DE:LGDU:2007:0531.12S116.06.00

Nachfolgend: BGH, 15.07.2008 - Az: X ZR 93/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant