Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Im vorliegenden Fall wurde ein des
Unfallflucht verdächtigter
Fahrzeughalter bei seiner Befragung nicht als Beschuldigter belehrt. Dies führt dazu, dass die hierbei gemachten Angaben dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Zwar konnte das Fahrzeug, mit dem der
Unfall verursacht wurde, durch Angabe der Farbe und einiger Teile des amtlichen Kennzeichens mit hinreichender Sicherheit – und einem sich daraus ergebenden dringenden Tatverdacht – identifiziert werden, zumal an dem sodann ermittelten Fahrzeug der Marke AUDI A4 Unfallspuren, die mit denen an dem beschädigten Fahrzeug der Marke VW Fox korrespondierten, vorgefunden wurden.
Indes konnte der Zeuge den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls weder konkret identifizieren noch beschreiben.
Soweit der Beschuldigte sodann im Rahmen einer informatorischen Befragung durch die Polizei angegeben hat, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI, unterliegen seine diesbezüglichen Angaben einem Beweisverwertungsverbot, das sich aus der mangelnden vorherigen Belehrung als Beschuldigter, mithin aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO ergibt.
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