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Haftungsverteilung bei einem unaufklärbaren Auffahrunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsteilung, wenn der Unfall unaufklärbar ist.

Gemäß § 17 Abs. 1, 2, StVG hängt die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung sind neben bereits feststehenden, das heißt unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Umstände, die nicht erwiesen sind, die sich also nicht nachweislich auf die Entstehung des Schadens oder seinen Umfang ausgewirkt haben, müssen unberücksichtigt bleiben. Kann keine Partei die von ihr geschilderte Unfallversion beweisen und bleibt daher ungeklärt, wie sich der Unfall ereignet hat, kann jedem Halter grundsätzlich nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, so dass in der Regel eine Schadensteilung von 50:50 vorzunehmen ist.

Zwar kann beim Auffahren der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann sprechen, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen. Auch ein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsel greift in diesem Fall nicht.


LG Duisburg, 27.03.2018 - Az: 11 O 89/16

ECLI:DE:LGDU:2018:0327.11O89.16.00

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