Hält ein
Fahrzeugführer auf einem Radweg, setzt dies den Betrieb des Fahrzeugs nicht zwangsläufig fort, wenn das Fahrzeug den Verkehr nicht mehr unmittelbar beeinflusst. Die unrechtmäßige Nutzung des Radwegs durch das Abstellen eines Fahrzeugs genügt nicht, um eine kausale Haftung für einen Sturz eines Radfahrers zu begründen, wenn dieser beim Wiedereinscheren oder durch eine alternative Fahrentscheidung gestürzt ist. Mangels gesicherter Feststellungen, dass das Abstellen des Fahrzeugs die alleinige Ausweich- und Sturzursache war, trägt der Fahrradfahrer die Beweislast.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des
§ 7 Abs. 1 StVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem
Unfall ohne Berührung ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis, das über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in einer Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.