Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.281 Anfragen

Grenzen der Aufsicht bei Schulweg eines Erstklässlers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein siebeneinhalbjähriger Radfahrer fuhr auf dem Weg zu einem Freund in seinem Viertel auf der Straße statt auf dem Gehweg und kollidierte mit einem Pkw. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneinte das AG Kempten. Sie hätten ihrem Sohn auch nicht heimlich nachfahren müssen, um die Einhaltung der Verkehrsregeln zu kontrollieren. Der Austausch über eine elterliche Nachbarschafts-WhatsApp-Gruppe habe genügt.

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie sicherstellen, dass das Kind den Schulweg unbegleitet ohne Schwierigkeiten erledigen kann. Hierfür ist ein „heimliches Nachfahren“ nicht zwingend nötig, wenn sie das Fahrverhalten des Kindes kennen und auch im nachbarlichen Miteinander über Schulwege informiert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Angesichts der besonderen Gefahren im Straßenverkehr ist eine besonders strenge Aufsichtspflicht gegenüber Kindern selbstverständlich. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Belehrung über die Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, etwa mit dem Fahrrad, zum anderen hinsichtlich der Vertrautheit des Kindes mit einer Verkehrsstrecke (und der konkreten Verkehrssituation). Allerdings darf im Hinblick auf die Einschränkung der Verantwortlichkeit des Kindes im Straßenverkehr nach § 828 Abs. 2 BGB die Haftung der Eltern aus § 832 BGB nicht im selben Maße ausgedehnt werden, nur um dem Geschädigten einen „Ersatz-Schuldner“ bereitzustellen – dies würde die gesetzgeberische Wertung des § 828 Abs. 2 BGB in ihr Gegenteil verkehren. § 832 BGB begründet eben keine Gefährdungshaftung der Eltern.

In welchem Umfang die elterliche Aufsichtspflicht über am Straßenverkehr teilnehmende Kinder ausgeübt werden muss, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei das Alter des Kindes eine maßgebliche Rolle spielt, ohne dass diesbezüglich jedoch eine rein schematische Betrachtung zulässig wäre. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass bei einem Schulkind einer unbeaufsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr auf vertrauten Strecken in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Zuhause, erst recht in einem Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen. Hat ein 6-jähriger genügend Erfahrung und Übung im Radfahren, kann er in vertrauter Umgebung auch ohne Begleitung Fahrrad fahren. Dabei muss jedoch vorausgesetzt werden, dass das Kind in die besonderen Gefahren, die sich gerade aus der Benutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel ergeben, eingewiesen ist und mit den entsprechenden Regeln des Straßenverkehrs vertraut ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.281 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.

Verifizierter Mandant