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Aufsichtspflicht

Familienrecht

Eltern sind bis zur Volljährigkeit des Kindes zu dessen Aufsicht verpflichtet, weil Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen.

Neben den Eltern kann eine zeitweise Aufsichtspflicht auch für Erzieher, Lehrer und Ausbilder gelten.

Die Person, der die Aufsichtspflicht obliegt, haftet, wenn das Kind einen Schaden verursacht und der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Im Grundsatz richtet sich der Umfang der Aufsichtspflicht danach, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um Schäden durch das Kind oder am Kind selbst zu verhindern.

Welchen Umfang hat die elterliche Aufsichtspflicht, wann wurde ihr genügegetan und wann wurde sie verletzt?

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Urteil
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern